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@KFV Aschaffenburg

Dem Art. 45 BayBO wurde 2025 folgender Abs. 4 neu angefügt:

„(4) In Beherbergungsstätten, die keine Sonderbauten sind, müssen Schlafräume jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut oder angebracht und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird.“

Erläuterungen:

Beherbergungsstätten, wie Hotels, Pensionen, Gästehäuser usw. mit bis zu 30 Gastbetten sind keine Sonderbauten.

Sonderbauten sind Anlagen und Räume besonderer Art oder Nutzung und im Art. 2 der Bayer. Bauordnung (BayBO) unter Abs. 4 aufgelistet.

Beherbergungsstätten mit mehr als 30 Gastbetten sind Sonderbauten. Sie unterliegen den Anforderungen der Bayer. Beherbergungsstättenverordnung (BStättV) als Sonderbauvorschrift.

2025 wurde für Beherbergungsstätten die „Einstiegsschwelle“ in den Sonderbau von bisher 12 Gastbetten an die „Einstiegsschwelle“ in die Beherbergungsstättenverordnung (BStättV) mit 30 Gastbetten angeglichen.

Eine Pflicht zur Nachrüstung bestehender Beherbergungsstätten mit Rauchwarnmeldern ist mit dieser aktuellen Ergänzung der Bauordnung nicht verbunden und gilt nur bei Neubauten. Die Installation von Rauchwarnmeldern zur Alarmierung schlafender Personen in Beherbergungsräumen, wenn gemäß der bereits bestehenden Baugenehmigung bisher keine Warn- und Alarmierungseinrichtung für die Gäste gefordert ist, wird seitens der Feuerwehr aber dringend empfohlen.

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